Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-1 (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-2 (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-3 (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 56 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 19.04.2011 – 15 UF 76/10Zitiert von 2
- BGH, 15.09.2021 – XII ZB 231/21Vormundschaft für unbegleiteten ausländischen Minderjährigen: Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als AmtsvormundZitiert von 1
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG München, 14.02.2024 – M 18 E 23.5867Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 05.03.2012 – 18 UF 274/11Zitiert von 3
- VG Köln, 26.06.2026 – 25 K 5220/25Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Klagen eines Elternteils gegen die Beistandschaft des Jugendamts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 17.01.2025 – 3 A 5868/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2023 – 1 U 6/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 15.08.2022 – 39 L 248/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 04.05.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2023 (siehe Fassungen).
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.